Die rechtliche Betreuung
Für volljährige Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind ihr rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise eigenständig zu besorgen, kann das Betreuungsgericht, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, eine rechtliche Betreuung bestellen. Dies geschieht, sofern keine alternativen Hilfen oder vorrangigen Verfügungen, insbesondere eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und oder Patientenverfügung vorliegen.
Die Betreuung soll krankheits- und behinderungsbedingte Defizite, orientiert an den Wünschen des Betreuten, ausgleichen und sein Selbstbestimmungsrecht möglichst wahren und fördern (§1814 Abs. 2 BGB: Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden ). Abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, der zumeist dem Wohnort des Betroffenen entspricht, sind die drei im Kreisgebiet zuständigen Amtsgerichte – Betreuungsgerichte für die Durchführung des Betreuungsverfahrens zuständig:
Amtsgericht Lahnstein: Bahnhofstraße 25, 56112 Lahnstein Tel: 02621 - 6980
Amtsgericht Diez: Schloßberg 11, 65582 Diez Tel: 06432 - 92530
Amtsgericht Sankt Goar: Bismarckweg 3-4, 56329 St. Goar Tel: 06741 9100
Die vorsorgenden Verfügungen – eine Möglichkeit der vorrangigen Eigenvorsorge
Eine schwerwiegende Erkrankung, die Folgen eines Unfalls, eine eingetretene Behinderung oder ein Altersgebrechen können schnell zur eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit führen. Wer nichts dem „Zufall“ überlassen und auch in diesen Phasen seine Angelegenheiten und Wünsche im Sinne einer Selbstbestimmten Lebensführung umgesetzt haben möchte, sollte rechtzeitig Vorsorge durch die Erteilung entsprechender Vollmachten und Verfügungen treffen:
Kontakt
DRK-Betreuungsverein Rhein-Lahn e.V.
Auf der Pütz 6
56130 Bad Ems
Telefon: 02603-3910
Telefax: 02603-919 455
Bürozeiten:
Mo - Fr:
08:00 - 12:00 Uhr
Do zusätzlich:
13:00 - 16:00 Uhr
Es werden auch Termine nach gesonderter Vereinbarung angeboten.
Der Betreuungsverein verfügt über ein Beschwerdemanagement.Im Bedarfsfall sprechen Sie uns bitte an.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragt man eine oder mehrere Personen seines Vertrauens mit der eigenen rechtgeschäftlichen Stellvertretung für den Fall einer krankheitsbedingt eintretenden Geschäft- oder Handlungsunfähigkeit. Mit dieser Willenserklärung überträgt man einzelne oder auch alle Angelegenheiten, z.B. die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, finanzielle wie administrative-bürokratische Angelegenheiten, die im Erkrankungsfalle regelungsbedürftig werden können. Die Vorsorgevollmacht liegt ein privates Rechtsverhältnis (Auftragsverhältnis) zwischen dem Vollmachtgeber und Bevollmächtigten zugrunde, das grundsätzlich nicht vom Betreuungsgericht kontrolliert wird. Sie sollte daher nur Personen übertragen werden, zu denen uneingeschränktes Vertrauen besteht. Auch Kinder und Ehegatten sind untereinander nicht zur automatischen Stellvertretung befugt und sollten sich daher wechselseitig bevollmächtigen. Eine Vollmacht ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft im Rechtsverkehr sollte sie jedoch schriftlich abgefasst werden. Durch eine frühzeitig erteilte Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung mit entsprechendem Verfahren von dem
zuständigen Amtsgericht vermieden werden. Sie ist die ideale Methode, die eigene Zukunft zu gestalten und im Erkrankungsfalle über einen Bevollmächtigten handlungsfähig zu bleiben.
Ehegattenvertretungsrecht
Das Ehegattenvertretungsrecht ist Teil der Betreuungsrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist. In das Bürgerliche Gesetzbuch wurde § 1358 neu eingefügt. Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, ist der andere Ehegatte berechtigt, für den vertretenen Ehegatten in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie zu untersagen. Ebenso können ärztliche Aufklärungen entgegengenommen, Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abgeschlossen und durchgesetzt werden. Wird das Ehegattenvertretungsrecht ausgeübt, dann sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen. Das Ehegattenvertretungsrecht ist jedoch unter anderem ausgeschlossen, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Vertretene Ehegatten eine Vertretung durch ihn bei der Gesundheitssorge ablehnt oder jemanden anderen zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat oder für den vertretenen Ehegatten bereits ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die Gesundheitssorge umfasst.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine schriftlich abgefasste Willenserklärung, mit der man dem behandelnden Arzt gegenübereine vorweggenommene Einwilligung in ärztliche Maßnahmen oder gerade deren Ablehnung für den Fall einer aussichtslosen Erkrankung oder in der letzten Lebensphase gibt und man sich selber nicht mehr hinreichend hierzu äußern kann. Mann legt vorher verbindlich fest, welche Behandlung man in einem konkret beschriebenen Krankheitszustand wünscht oder bewusst ausschließt. Hauptmotiv vieler Menschen für die Erstellung einer Patientenverfügung ist vor allem die eigene Befürchtung, bei schwerster Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit und auswegloser Lage, einer ungewollten Behandlung wehrlos ausgeliefert zu sein. Die am häufigsten formulierten Anwendungszeitpunkte sind der unabwendbare, unmittelbare Sterbeprozess, das Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit oder eine massive Gehirnschädigung bzw. weit vorangeschrittener Hirnabbauprozess. Die eigenen Gedanken und Wünsche müssen so konkret wie möglich schriftlich festgehalten werden. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren, damit der eigene Wille auch umgesetzt wird und im Falle weitergehender gesundheitlicher Entscheidungen, die von der Patientenverfügung eventuell nicht umfasst sind, kein gerichtlich bestellter Betreuer entscheiden muss.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist vor allem dann zu empfehlen, wenn man (noch) keiner bestimmten Person eine Vollmacht erteilen möchte. Diese schriftlich zu formulierende Verfügung gibt dem Amtsgericht- Betreuungsgericht jedoch einen konkreten Hinweis, wer im Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit zum gesetzlichen Betreuer werden soll oder im negativen Sinne gerade nicht das Betreueramt übernehmen soll. Es ist weiterhin sinnvoll, hierin konkrete Wünsche zur Ausgestaltung der Betreuung aufzunehmen, um hiermit dem künftigen Betreuer einen konkreten Handlungsauftrag, orientiert an den eigenen Lebensvorstellungen und Zielen, zugeben.
Downloads
Bundesministerium der Justiz www.bmj.de
Hier erhalten Sie die Broschüren: Betreuungsrecht - Betreuungsrecht - Vorsorge und Patientenrechte